Dienstleistungen für
Versammlungsstättenbetreiber
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Das dvb-Komplettpaket

Profitieren Sie von einer hohen Kosten- und Zeitersparnis
durch die dvb-Lösungen!

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Der dvb-Check

  • Begehung Ihrer Versammlungsstätten; Überprüfung auf Sicherheitsmängel und Feststellung der technischen Gegebenheiten
  • Überprüfung und Überarbeitung der Vermietungsformulare und -dokumente (Benutzungsordnung, Antrag, Bescheid)
  • Überprüfung und Optimierung der die Vermietung betreffenden Abläufe
  • Sachkundigenprüfung nach § 34 Abs. 2 BGVC1
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Das dvb-Sicherheitskonzept

  • Erstellung eines individuellen Sicherheitskonzeptes
  • Erarbeitung eines Fragebogens durch einen Meister für Veranstaltungstechnik, mit dessen Hilfe Sie erkennen können, welche Maßnahmen Sie für die jeweilige Veranstaltung ergreifen müssen.
  • Erstellung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen nach §44 VStättVO
  • Erarbeitung von Prüflisten zur Überprüfung einer Veranstaltung vor Ort.
  • Erstellung von Feuerwehrplänen nach § 42 VStättVO und DIN 14095
  • Erstellung von Brandschutzordnungen nach § 42 VStättVO und DIN 14096 Teil 1 – 3
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Die dvb-Schulungen

  • Qualifizierung Ihres Personals durch zielgerichtete und praxisorientierte Schulungen
  • Schulung für Führungs- und Fachkräfte über die Auswirkungen und die Anwendung der VStättVO
  • Schulung zur „Sachkundigen Aufsichtsperson in Versammlungsstätten“ von beispielsweise Hausmeistern. Dies versetzt Sie in die Lage, den Großteil Ihrer Veranstaltungen ohne externes Personal durchzuführen. Das Schulungskonzept wurde von der Unfallkasse Baden-Württemberg überprüft und freigegeben.
  • Infoveranstaltung für Veranstalter und Vereine, um auf die neuen Erfordernisse der VStättVO hinzuweisen und über die daraus resultierenden Änderungen zu informieren.
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Der dvb-Vor-Ort-Service

  • Überwachung bzw. Abnahme des Aufbaus von bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen in der Versammlungsstätte durch einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 39 VStättVO
  • Übernahme der Betreiberpflichten nach § 38 VStättVO
  • Übernahme der Aufgaben und Pflichten des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 40 VStättVO