Das dvb-Komplettpaket
Profitieren Sie von einer hohen Kosten- und Zeitersparnis
durch die dvb-Lösungen!
Der dvb-Check
- Begehung Ihrer Versammlungsstätten; Überprüfung auf Sicherheitsmängel und Feststellung der technischen Gegebenheiten
- Überprüfung und Überarbeitung der Vermietungsformulare und -dokumente (Benutzungsordnung, Antrag, Bescheid)
- Überprüfung und Optimierung der die Vermietung betreffenden Abläufe
- Sachkundigenprüfung nach § 34 Abs. 2 BGVC1
Das dvb-Sicherheitskonzept
- Erstellung eines individuellen Sicherheitskonzeptes
- Erarbeitung eines Fragebogens durch einen Meister für Veranstaltungstechnik, mit dessen Hilfe Sie erkennen können, welche Maßnahmen Sie für die jeweilige Veranstaltung ergreifen müssen.
- Erstellung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen nach §44 VStättVO
- Erarbeitung von Prüflisten zur Überprüfung einer Veranstaltung vor Ort.
- Erstellung von Feuerwehrplänen nach § 42 VStättVO und DIN 14095
- Erstellung von Brandschutzordnungen nach § 42 VStättVO und DIN 14096 Teil 1 – 3
Die dvb-Schulungen
- Qualifizierung Ihres Personals durch zielgerichtete und praxisorientierte Schulungen
- Schulung für Führungs- und Fachkräfte über die Auswirkungen und die Anwendung der VStättVO
- Schulung zur „Sachkundigen Aufsichtsperson in Versammlungsstätten“ von beispielsweise Hausmeistern. Dies versetzt Sie in die Lage, den Großteil Ihrer Veranstaltungen ohne externes Personal durchzuführen. Das Schulungskonzept wurde von der Unfallkasse Baden-Württemberg überprüft und freigegeben.
- Infoveranstaltung für Veranstalter und Vereine, um auf die neuen Erfordernisse der VStättVO hinzuweisen und über die daraus resultierenden Änderungen zu informieren.
Der dvb-Vor-Ort-Service
- Überwachung bzw. Abnahme des Aufbaus von bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen in der Versammlungsstätte durch einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 39 VStättVO
- Übernahme der Betreiberpflichten nach § 38 VStättVO
- Übernahme der Aufgaben und Pflichten des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 40 VStättVO


